Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 18.11.1997 – 1 StR 581/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

18. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 18. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würz-

burg vom 5. Mai 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwen-

digen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wie folgt verurteilt: S. wegen Untreue in sieben Fällen, davon in fünf Fällen begangen jeweils in zahlreichen tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten; ihm wurde für die Dauer von drei Jahren verboten, gegen Entgelt Kapitalanlagen für andere vorzunehmen, zu vermitteln oder in Kapitalanlagefragen gegen Entgelt beratend tätig zu sein, mit Ausnahme der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen auch zu Zwecken der Kapitalanlage. K. wegen Untreue, Untreue in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Untreue in 24 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertre-

tene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Zur erhobenen Sachbeschwerde ist nur zu bemerken: Der Schuldspruch wegen Untreue - statt wegen Betrugs, wie von der Staatsanwaltschaft erstrebt - hält rechtlicher Nachprüfung stand. Er beruht auf einer eingehenden Beweiswürdigung, die allein Sache des Tatrichters ist. Sie ist rechtsfehlerfrei und deswegen vom Revisionsgericht - und daher auch von der Staatsanwaltschaft, wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat - selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Würdigung ebenso möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Da der Schuldspruch wegen Untreue Bestand hat, gehen die gegen die Teilfreisprüche aufgrund der Betrugsargumentation der Staatsanwalt-

schaft gerichteten Angriffe ins Leere.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf, der ein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte. Angesichts der gleichartigen Strafandrohungen in

den 8$$S 263 und 266 StGB hätte im Ergebnis selbst der von

der Staatsanwaltschaft gewünschte Schuldspruch wegen Betrugs - statt wegen Untreue - zu keiner höheren Bestrafung

der Angeklagten führen müssen. Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher