Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 12.11.1997 – 2 StR 444/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

12. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 12. November 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349

Abs. 2 StPO).

Mit der Rüge, die Mitteilung des Rechtsbeistands des Zeugen M.

über eine Bedrohung des Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, entfernt sich die Revision von den Ur-

teilsfeststellungen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten