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BGH Urteil vom 11.11.1997 – 1 StR 287/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 287/97

vom 11. November 1997 in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 11. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul,

Dr. Brüning,

Dr. Wahl, Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten M. G. R. '

2. Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten J. A. G. '

3. Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten F. A. G. '

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1996 wird verwor-

fen.

Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt

die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten, gegen alle Angeklagten gerichteten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht den "von der Angeklagten M. G. R. mitgeführten und bei ihr beschlagnahmten Geldbetrag in Höhe von 4.530 US-Dollar" als Kurierbotin oder als Reiseperson nicht für verfallen erklärt oder eingezogen hat (58 73, 74 StGB). Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten

wurde, hat keinen Erfolg.

Dazu ist im Urteil festgestellt, daß die Angeklagte M. G. R. ‚ als sie mit ihren Kindern am Flugplatz in Stuttgart festgenommen wurde, den Betrag von

4.530 US-Dollar mit sich führte. Nicht überzeugen konnte

sich das Landgericht jedoch, daß dieses Geld den Angeklagten von den Rauschgifthändlern als Reisespesen und/oder Kurierlohn zur Verfügung gestellt worden war; es hielt die übereinstimmende Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegbar, das Geld zur Finanzierung der Reise inklusive des Europaaufenthalts stamme aus Ersparnissen der Angeklag-

ten M. G. R. und aus einem Kredit.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hält diese Annahme "bei ungekünstelter Betrachtungsweise" für so fernliegend, daß sie als rein hypothetischer Geschehensablauf nicht zur Grundlage des Urteils gemacht hätte werden dürfen, doch dringt sie damit nicht durch. Die getroffenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Das Landgericht hat die Möglichkeit gesehen, daß das Geld von den Rauschgifthändlern zur Verfügung gestellt sei. Es hat jedoch im konkreten Fall - nämlich weil in den Wochen zuvor zwei große Kokaintransporte derselben Organisation in die Bundesrepublik gescheitert waren - es als nicht fernliegend angesehen, daß die Angeklagten Spesen und Entgelt erst nach der Rückkehr erhalten sollten. Gegen diesen Schluß können - mag auch ein anderer Schluß möglich sein - rechtliche Ein-

wände nicht erhoben werden; daß eine andere Strafkammer des

Landgerichts in einem Verfahren gegen einen Kurier derselben Organisation zu einem anderen Ergebniss gekommen ist,

muß unberücksichtigt bleiben.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning wahl