Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 647/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des S§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt.
Nachschlagewerk: ja BCGHSt: Ja BCHR: ja Veröffentlichung: ja
StVO § 37 Abs. 2
Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des S§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens
weiter fährt.
BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 647/96 - OLG
Hamm