Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 29.10.1997 – 2 StR 367/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

‚llirtheuisen

vom

29. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

Silvio S EEE aus > OD, dort geboren am GE 194,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 29. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Niemöller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. Dr. EB aus EEE

als Verteidiger,

Justizobersekretärin mE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 21. Januar 1997 wird verwor-

fen.

Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fal-

len der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet insbesondere, daß der Angeklagte nicht wegen Raubes mit To-

desfolge verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten bei einer Auseinandersetzung, bei der es zu” nächst um die Bitte des Angeklagten um einen Schluck aus der Colaflasche des Tatopfers ging, zu Boden gestoßen und gegen den Kopf getreten. Der Geschädigte verstarb an der

dadurch erlittenen schweren Kopfverletzung.

Dieses Tatgeschehen hat das Landgericht als Körperver”-

letzung mit Todesfolge gewertet. Eine Verurteilung wegen

Raubes mit Todesfolge hat es mit der Begründung abgelehnt, daß Feststellungen zum Einsatz der Gewalt als Mittel der wegnahme der Colaflasche nicht getroffen werden konnten. Zugunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, daß er mit der Mißhandlung des Opfers auf eine vorangegangene Krän-

kung reagiert habe.

Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die zugrundeliegende Beweiswürdigung keinen Bedenken. Das schwurgericht hat die dahingehende Einlassung des Ange” klagten, der schon bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, er habe den Geschädigten, der ihn wegen seiner Bundeswehrangehörigkeit herabgesetzt und beleidigt hätte, "loswerden" wollen, als glaubhaft, jedenfalls als nicht widerlegbar angesehen. Dabei hat es berücksichtigt, daß der zur Tatzeit stark angetrunkene Angeklagte sich nach dem Eindruck des Vernehmungsbeamten ernsthaft um die Aufklärung des Geschehens bemüht hatte. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zudem eine halbe Stunde vor der Tat mit einer eigenen halb gefüllten (1,5 1-)Colaflasche angetroffen worden, aus der er mehreren Zeugen zu trinken angeboten hatte. Unter diesen Umständen war der Schluß des Landgerichts, dem Angeklagten sei es nicht um die Colaflasche gegangen, möglich, wenn nicht sogar naheliegend. Eine Lücke in der Beweiswürdigung kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Schwurgericht wesentlich auf das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen des Raubtatbestands abgestellt hat, ohne an dieser Stelle deutlich zu machen, ob es von einer Wegnahme der Flasche durch den Angeklagten ausgegangen ist. Es mag dahinstehen, ob den Ausführungen zu entnehmen ist, daß das Schwurgericht diesem Umstand

keine Bedeutung für seine Beurteilung der maßgeblichen

Vorstellungen des Angeklagten beigemessen hat. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß das Schwurgericht eine Wegnahme nicht für erwiesen erachtet hat. Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, das Urteil erwähne und würdige nicht die Aussage einer - vom Landgericht im übrigen als unzuverlässig angesehenen - Zeugin, die Wegnahme der Flasche durch den Angeklagten gesehen zu haben, kann die Revision nicht gehört werden. Es ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen. Der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. was in ihm über das Ergebnis der Schuld- und Straffrage

festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Rechtsfehler, die einen Eingriff des Revisionsgerichts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit ist angesichts des festgestellten hohen Blutalkoholwerts (2,46 %0) nicht

zu beanstanden.

Niemöller Theune Detter

Bode Otten