Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 15.10.1997 – 3 StR 509/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

15. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1997 gemäß S$S 349 Abs. 1 StPO einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Juni 1997 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil das Urteil durch den im Anschluß an die Hauptverhandlung vom Angeklagten, seinem Verteidiger sowie dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht (Bl. 196 d.A.) rechtskräftig geworden ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen angesichts der protokol-

lierten, vorgelesenen und genehmigten Erklärung nicht.

Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR

StPo Ss 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht 5) ."

Dem tritt der Senat bei.

Kutzer Blauth Miebach

winkler Pfister