Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 14.10.1997 – 1 StR 515/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
14. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 14. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. April 1997 wird ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fal-
len der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer Revision, die sinngemäß nur den Strafausspruch angreift, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung einschließlich der Entscheidung, ob der Fall als minder schwer anzusehen ist oder nicht, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur ein-
greifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Ein solcher Mangel
ist, wie die Verteidigung und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben, nicht ersichtlich. Das gilt auch für die dem Angeklagten bewilligte Strafaussetzung zur Be-
währung.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Boetticher