Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 17.09.1997 – 2 StR 237/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
17. September 1997
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 17. September 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune,
Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1996 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt und ihn
im übrigen freigesprochen.
Gegen den Schuldspruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts bei der Annahme “einer Tat” des Betäubungsmittelhandels im Sinne einer Bewertungseinheit rügt, und des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und ebenfalls die Sachbeschwerde erhebt. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg; einer Entscheidung über die Verfahrensrügen bedarf
es deshalb nicht.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß die Feststellungen die Annahme "einer Tat" des Betäubungs-
mittelhandels im Sinne der Bewertungseinheit nicht tragen.
Nach den Urteilsgründen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von Juni 1995 bis Dezember 1995 zweimal wöchentlich insgesamt 50 Mal jeweils mindestens fünf Beutel Hero-
inzubereitung an die Zeugin S.
Zu Unrecht meint die Strafkammer, daß die 50 Rauschgiftverkäufe alleine deshalb zu "einer Tat" des Handeltreibens zusammenzufassen seien, weil sie "an einen Abnehmer" erfolgt seien. Die bloße Feststellung, daß regelmäßig kleinere Rauschgiftmengen im Rahmen eines eingespielten Vertriebssystems an einen Abnehmer abgegeben werden, reicht nicht zur Annahme einer Bewertungseinheit im Sinne des Betäubungsmittelhandels aus (vgl. BGHR BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 1
Bewertungseinheit 8, 11).
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die der Zeugin verkauften Rauschgiftmengen aus einem als Gesamtmenge zum Handeltreiben angeschafften Verkaufsvorrat stammen. Nur dann wären die Einzelverkäufe als ein Güterumsatz und damit als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit zu bewerten (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8, 10; BGH NStZ 1996, 93, 94 und 604; 1995, 37, 38).
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils sowohl auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als auch
auf das des Angeklagten, da weder auszuschließen ist, daß
bei zutreffenden Feststellungen zu den Einzelverkäufen eine
höhere, noch daß eine niedrigere Strafe verhängt worden wä-
re.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß