Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.09.1997 – 2 StR 347/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

usstl vom

3. September 1997

in der Strafsache

gegen

1. Manfred H MD us N Sort geboren am ED 1955,

2. Bernd Alfred Franz P aus HB. Jcbo-

ren am ED 19652 in DEE, Kıs. N zu:

Zeit in Untersuchungshaft,

3. Hans-Jürgen BED aus Ne Jeboren am 1062 In SEE

4. Michael Sc aus NG. dort geboren am 1963, -

SED 35 SEE. sehoren an 1965 in NED zur Zeit in Untersu-

5. Andreas

chungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung U. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-

deführer am 3. September 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 1996 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 1997 angeführten zu-

treffenden Gründen als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten HD.

FE una SEE im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine Erstattung der den Angeklagten BEE und SHE in Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen scheidet aus, da auch deren Revisionen erfolglos waren (BGHR StPO S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Jahnke Theune Otten

Rothfuß ° Ernemann