Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.09.1997 – 2 StR 347/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
usstl vom
3. September 1997
in der Strafsache
gegen
1. Manfred H MD us N Sort geboren am ED 1955,
2. Bernd Alfred Franz P aus HB. Jcbo-
ren am ED 19652 in DEE, Kıs. N zu:
Zeit in Untersuchungshaft,
3. Hans-Jürgen BED aus Ne Jeboren am 1062 In SEE
4. Michael Sc aus NG. dort geboren am 1963, -
SED 35 SEE. sehoren an 1965 in NED zur Zeit in Untersu-
5. Andreas
chungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung U. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-
deführer am 3. September 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 1996 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 1997 angeführten zu-
treffenden Gründen als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten HD.
FE una SEE im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der den Angeklagten BEE und SHE in Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen scheidet aus, da auch deren Revisionen erfolglos waren (BGHR StPO S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Jahnke Theune Otten
Rothfuß ° Ernemann