Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 02.09.1997 – 1 StR 475/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2. September 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß der von ihm angestiftete Brandleger bei der Tat zu Tode gekommen ist. Die dagegen vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob - wie das Landgericht annimmt - der Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in einem solchen Fall einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entgegensteht (vgl. dazu BGHSt 32, 262; 36, 1, 17; 37, 179, 180). Jedenfalls durfte das Landgericht den Tod des Brandlegers als verschuldete Auswirkung der Tat bei der Strafzumessung berücksichtigen. Insoweit besteht keine Beschränkung auf tatbestandsmäßige Folgen einer Tat. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter in dieser Tatfolge einen zumessungserheblichen Umstand sieht und diesen zu Lasten des Täters gewichtet (vgl.

BGHSt 34, 345, 350).

Maul

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Wahl

Granderath

Richter am BGH

Dr. Brüning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul

Boetticher