Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 02.09.1997 – 1 StR 475/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 475/97 vom
2. September 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß der von ihm angestiftete Brandleger bei der Tat zu Tode gekommen ist. Die dagegen vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob - wie das Landgericht annimmt - der Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in einem solchen Fall einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entgegensteht (vgl. dazu BGHSt 32, 262; 36, 1, 17; 37, 179, 180). Jedenfalls durfte das Landgericht den Tod des Brandlegers als verschuldete Auswirkung der Tat bei der Strafzumessung berücksichtigen. Insoweit besteht keine Beschränkung auf tatbestandsmäßige Folgen einer Tat. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter in dieser Tatfolge einen zumessungserheblichen Umstand sieht und diesen zu Lasten des Täters gewichtet (vgl.
BGHSt 34, 345, 350).
Maul
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Wahl
Granderath
Richter am BGH
Dr. Brüning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul
Boetticher