Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 27.08.1997 – 2 StR 413/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Huado

27. August 1997 in der Strafsache

gegen

Karl Wilhelm > EEE =.= PO, sebovon am EEE 53 in Fu

wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 27. August 1997 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 7. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im Tatkomplex F. (Fall HE) 54 Untreuetaten begangen, indem er zwischen dem 20. Juli 1992 und dem 15. Juli 1994 in Einzelbeträgen insgesamt 736.659, 40 DM von dem Unterkonto der SEEEEB- Stiftung bei der CB ank in TB achop; es handelte sich vielmehr um zwei Untreuetaten, die er bereits dadurch beging, daß er auf das genannte, von ihm eingerichtete und der Buchhaltung verheimlichte Konto in zwei Fällen die der SE eim GmbH zustehenden Grundstücksverkaufserlöse, und zwar das eine Mal 1,9 Millionen DM und das andere Mal 2,3 Millionen DM, überweisen ließ. Die anschließenden Abhebungen waren demgegenüber nur rechtlich unselbständige

Verwertungshandlungen,. Durch die fehler-

hafte Annahme von 64 statt zweier Untreuetaten ist der Angeklagte hier aber ausnahmsweise nicht beschwert, zumal die veruntreuten Beträge (4,2 Millionen DM) weit höher waren als die abgehobenen, die höchste, für eine Abhebung verhängte Einzelfreiheitsstrafe (zugleich die Einsatzstrafe) nur zwei Jahre beträgt (die beiden nächsthöheren belaufen sich auf 1 Jahr 6 Monate und 1 Jahr, alle übrigen Einzelstrafen bewegen sich im Bereich zwischen 1 Monat und 6 Monaten) und die Umstellung des Schuldspruchs auf zwei Taten den Unrechts- und Schuldgehalt des dem Angeklagten insgesamt zur Last zu legenden Verhaltens unberührt ließe. Unter diesen besonderen Umständen kann der Senat hier von einer sonst gebotenen Schuldspruchänderung

absehen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Niemöller Detter Otten Roth£fuß