Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 21.08.1997 – 5 StR 417/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 417/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Urteilsfeststellungen zur Tatbegehung im Fall 1 stehen ersichtlich nicht im Widerspruch zu der Wahrunterstellung, deren ausdrückliche Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht unerläßlich war.
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