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BGH Urteil vom 21.08.1997 – 5 StR 339/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

21. August 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richter Häger,

Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt \W

als Verteidiger,

Justizsangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts

Braunschweig vom 10. Februar 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom

Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das aus der Sicht des Revisionsgerichts grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtliicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind tat-richterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn

sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die

zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig

ausschließende und von

niemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st.Rspr., vgl BGH StV 1994, 580; Senat, Urteil vom 8. November 1996 — 5 StR 365/986 -).

. Einer Prüfung nach diesen Maßstäben hält das angefochtene Urteil

stand.

a) Zum Aussehen der Täterin hat die Kammer festgestellt, daß diese mit einem Schal maskiert war, der “so um den Kopf gewickelt” war, “daß nur noch die Augen und ein Teil der Haare frei waren” (UA S. 2). Aufgrund der Aussagen der ZeuginnenM undE konnte sich

das Tatgericht nicht von der Täterschaft der Angeklagten überzeugen:

Die Zeugin M hat bei einer Einzelgegenüberstellung bei der Polizei “gemeint”, die Angeklagte “aufgrund der geschwollenen Hände, der Einstiche in den Händen und den Armen, der fiesen, gemeinen und stechenden Augen und des lässigen und coolen Verhaltens” zu erkennen. “Hundertprozentig sicher gewesen sei sie jedoch nicht”. Die Kammer hat dazu ausgeführt, die Angaben der Zeugin zu den Augen der Täterin seien ohne weitere Konkretisierung “nicht dazu geeignet, den erforderlichen Bezug zur Angeklagten herzustellen” (UA S. 4); ergänzend hat der Tatrichter darauf hingewiesen, es sei nicht auszuschließen, daß die 17-jährige Zeugin M , die einen “unreifen, ..... ; verunsicherbaren und insgesamt leicht lenkbaren Eindruck” (UA S. 5)

gemacht habe, durch ihre Arbeitgeberin, die Zeugin H (, die den

Hinweis auf die Angeklagte als Täterin gegeben hatte,) beeinflußt

gewesen sei.

Bei der Aussage der 13-jährigen Zeugin E sind nach den Darlegungen der Strafkammer, soweit es um die Identifizierung geht, ebenfalls Unsicherheiten gegeben: Diese Zeugin, die der Täterin nur “wenige Sekunden in das Gesicht” (UA S. 6) habe blicken können, habe zwar angegeben, sie habe die Angeklagte am Gesicht “d.h. den Augen, der Nase und dem Mund” (UA S. 6), erkannt. Da die Zeugin jedoch keine individuellen Merkmale der Täterin habe angeben

können, sei die Identifizierung nicht ausreichend nachgewiesen.

Wenn sich der Tatrichter bei dieser Sachlage von der Täterschaft der Angeklagten nicht überzeugen konnte, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal da weitere Umstände dafür sprechen, daß eine andere Person und nicht die Angeklagte die Tat begangen hat: Die Haarfarbe der Angeklagten wies, entgegen der Beschreibung der Täterin durch mehrere Zeugen, weder einen Rotton noch eine rote Haarsträhne auf. Bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten wurden weder die Tatwaffe noch das erbeutete Geld noch sonstige belastende Gegenstände gefunden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände läßt die Gesamtwürdigung der Beweise nicht den Schluß zu, daß die Kammer an die zur Verurteilung erforderliche

Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hätte.

Laufhütte Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt