Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 20.08.1997 – 3 StR 385/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. August 1997 in der Strafsache
gegen
Mahmut KU aus VB. Seboren am EB 1571 in SEE (Türkei),
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Nach den Feststellungen war der Angeklagte, dem die Höhe des Verkaufspreises vorgegeben war (UA S. 10, 11, 21), der einen festen Gewinnanteil erhielt und der auf Zeitpunkt und Umfang der Lieferungen keinen Einfluß hatte, nicht als selbständiger Geschäftspartner, sondern als Unterverkäufer in unselbständiger Weise als verlängerter Arm des Bandenoberen EP tätig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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