Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 20.08.1997 – 3 StR 265/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 265/97 vom 20. August 1997

in der Strafsache

gegen

Karl MED aus We, dort geboren arı iD

1934,

wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis zu ungünstigeren Bedingungen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß nach S 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da es aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach $S 306 Abs. 2 StPO mangelt (vgl. BGHSt 34, 392 £.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer | zschockelt . Rissing-van Saan

Miebach Winkler