Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 14.08.1997 – 1 StR 441/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 441/97 vom 14. August 1997 in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Mandanten, der selbst keine Angaben zur Sache macht, für diesen Erklärungen zur Sache ab, können diese ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten verwertet werden. Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung BGH NStZ 1990, 447 betraf einen anderen Fall. Dort ging es um die Frage, ob aus Beweisbehauptungen in Beweisamträgen eine Einlassung zur Sache entnommen werden kann. BGHSt 39, 305 betraf eine Sachdarstellung in einem Schriftsatz außerhalb der Hauptverhandlung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Ulsamer Brüning
Wahl Landau