Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 14.08.1997 – 1 StR 376/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 376/97 vom 14. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 1997 gemäß S 349 Abs. 2 StPO ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1996 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten P. und E. schuldig sind des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, die Angeklagte
G. des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in drei Fällen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Neben der zutreffenden Verurteilung wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt dem gleichzeitig verwirklichten Merkmal der Bandeneinfuhr keine gesonderte rechtliche Bedeutung zu (BGH NStzZ 1994, 496; st. Rspr.). Denn zum Begriff des Bandenhandels gehören auch Aktivitäten, die - bezogen auf den gleichen Güterumsatz - die Einfuhr betreffen. Das gleiche gilt, wenn - wie hier - im Rahmen des Bandenhandels bezogen auf denselben Güterumsatz zur Einfuhr angestiftet oder Beihilfe geleistet
wird.
Der Schuldspruch war daher entsprechend klarzustellen. Die rechtliche Änderung berührt den Schuldumfang nicht. Der Umstand der Einfuhr oder der Anstiftung oder Beihilfe hier-
zu konnte als Tatmodalität strafschärfend gewertet werden. Schäfer Ulsamer Brüning
wahl Landau