Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 14.08.1997 – 1 StR 325/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -

führers am 14. August 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 7. März 1997 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Revisionsbegründungsschriftsatz vom 9. Mai 1997, mit dem die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist, ist nicht von dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt P. unterzeichnet worden. Der Schriftsatz enthält vielmehr die Unterschrift eines Rechtsanwalt B. (?). Auf diesen bezog sich die gerichtliche Bestellung nicht. Der unterzeichnende Rechtsanwalt war ersichtlich auch nicht vom Angeklagten bevollmächtigt. Rechtsanwalt P. reagierte auf schriftliche Anfragen nicht, teilte auf fernmündliche Erinnerung jedoch mit, er werde das an ihn ge-

richtete Schreiben nicht beantworten. Der Angeklagte habe

sich im übrigen abgesetzt. Die Revision ist somit nicht in zulässiger Weise begründet worden und als unzulässig zu

verwerfen.

Schäfer Ulsamer Brüning

wahl Landau