Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 13.08.1997 – 3 StR 304/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 13. August 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Krefeld vom 4. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Der "Beweisamtrag" vom 9. Oktober 1996 (Revisionsrüge Nr. 6) enthielt in seinen Sätzen 3 und 4 keine dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachen (vgl. BGHSt 39, 251, 253; 37, 162). Das gilt auch für den "Beweisamtrag" IV vom 4. Oktober 1996 und die Wiederholungen dieses Antrages (Revisionsrüge Nr. 10). Soweit es den Zeugen I. betrifft, hat das Landgericht mit Recht auf S$S 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgehoben. Die nach S§ 244 Abs. 2 StPO zu beurteilenden Anträge sind nicht rechtsfehlerhaft behandelt wor-

den.

Auf den Umstand, daß die Jugendkammer einen Mittäter - möglicherweise aufgrund einer unzulässigen "Vereinbarung" (BGHSt 37, 298) - nach den Feststellungen des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils rechtsfehlerhaft nicht wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Aus Rechtsgründen

sind auch die Strafen nicht zu beanstanden, die ge-

gen den Angeklagten als den Mittäter verhängt worden sind, der, ohne selbst Rauschgift in Besitz zu nehmen, aus dem Hintergrund andere zu entsprechen-

den Aktivitäten veranlaßt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

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