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BGH Urteil vom 13.08.1997 – 3 StR 158/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes

URTEIL§

13. August 1997

in der Strafsache

gegen

Tıse KEEE aus BB, ort geboren am GEEEEEEEE

1918,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3- Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 13. August 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richter am Bundesgerichtshof

Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,

Winkler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Dr. EB :.: ED

als Verteidigerin,

Justi zamtsinspektor ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig

vom 29. Juli 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in 20 Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem Totschlag, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen: gegen den Rechtsfolgenaus-

spruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Der Schuldspruch ist somit

nicht angegriffen und vom Senat nicht zu überprüfen.

Die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen den

Strafausspruch sind unbegründet. Die Strafzumessung ist

ut

grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 34, 345, 349). Dieser gerade im Verfahren gegen die 78jährige Angeklagte sehr schweren Aufgabe ist das Landgericht rechtsfehlerfrei und unter eingehender Würdigung aller bestimmenden Gesichtspunkte nachgekommen. Das hat das Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung rechtlich möglich gewesen wäre oder gar näher

gelegen hätte.

Die verhängten Strafen lösen sich noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. sie liegen innerhalb des Beurteilungsrahmens, der dem Tatrichter bei der Weite der gegeneinander abzuwägenden Strafzumessungsgrundsätze (S 46 StGB) eingeräumt und für den eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320). Ebenso wie das Landgericht verkennt der Senat nicht, daß die Angeklagte als "äußerst mangelhaft" (UA S. 188) ausgebildete und massiv beeinflußte (UA S. 19) Volksrichterin ohne Berufserfahrung vom 9. Mai bis 15. Juni 1950 in WllB unter Anwendung von Besatzungsrecht und unter unkritischer Zugrundelegung der Richtigkeit sowjetischer Vernehmungsprotokolle gegen von der sowjetischen Besatzungsmacht anläßlich der Gründung der DDR übergebene sog. nNaziverbrecher" grobe Unrechtsurteile verhängt hat. Diese Verfahren und Urteile, die denen sowjetischer Militärtribunale entsprechen sollten,

stellen einen krassen Mißbrauch der Strafjustiz zur

Durchsetzung machtpolitischer Ziele dar. Dennoch müssen bei der Strafzumessung, wie es das Landgericht ohne Rechtsverstoß getan hat, auch die subjektiven Gesichtspunkte gewürdigt und abgewogen werden. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, daß die Taten über 47 Jahre zurückliegen und daß die Angeklagte sich trotz ihres hohen Alters und ihres Gesundheitszustandes dem Verfahren gestellt und sich nicht in Verhandlungsunfähigkeit geflüchtet hat. Mit Recht hat das Landgericht auch das persönliche Schicksal der Angeklagten während des Naziregimes bedacht, daß sie gerade 16jährig wegen Hochverrats eine zweijährige Zuchthausstrafe in WB verbüßen mußte, ihr Stiefvater im Rahmen des Euthanasieprogramms umgebracht wurde und ihr Ehemann schwerverletzt aus dem

2. Weltkrieg zurückkehrte.

Diese und die weiteren Umstände zu bewerten und schließlich eine Entscheidung zu treffen, liegt in der Verantwortung des Tatrichters. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Widersprüche bestehen nicht, sondern zeigen lediglich, daß das Landgericht sehr gegenläufige Gesichtspunkte würdigen mußte. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht u.a. rechtsfehlerfrei den engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang und die Einbindung einer 31jährigen überzeugten Antifaschistin in ein funktionierendes Unrechtsschema und in eine Gruppe ebenso handelnder Richter und Staatsanwälte berücksichtigt. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafaussetzung zur Bewährung weisen nicht auf ein Bestreben, die schuldangemessene Strafe zu unterschreiten, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. BGHSt 29, 319), sondern dienten der vergleichenden Abwägung zwischen DDR- und

heute geltendem Recht bei der Prüfung der mildesten Be-

strafungsmöglichkeit.

Kutzer zschockelt Rissing-van Saan

Miebach ‚, Winkler