Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 2 StR 348/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Bam

6. August 1997 in der Strafsache gegen Lan LOB . in der Bundesrepublik Deutschland ohne

festen Wohnsitz, geboren arı ED >65 in Ta

(Serbien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung U.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 6. August 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zwar mit

einer unzutreffenden Begründung verneint. Der Senat

schließt jedoch aus, daß sich dieser Rechtsfehler im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten auf den Strafausspruch

ausgewirkt hat.

Jähnke Theune Niemöller

Bode Otten