Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 2 StR 259/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERI CHTSHOF

BESCHLUSS§

6. August 1997

in der strafsache

gegen

Thorsten Kai 1 U dort geboren am ee] 1967,

zus Fe:

er halbautomatischen

wegen unerlaubter Einfuhr ein

gelbstladewaffe u.a.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

6. August 1997 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1996

a) im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu

gefaßt:

Der Angeklagte ist schuldig der zZuhälterei (Fall II 6 der Urteilsgründe) und der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen (Fall II 1 und 2)

in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schußwaffen (Fall II 1, 2 und 5), unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen (Fall II 1, 2 und 5), unerlaubtem Herstellen einer Schußwaffe (Fall II 5), unerlaubter Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit Kriegswaffenanschein (Fall II 3), unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe (Fall II 3), unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen (Fall II

3), unerlaubter Einfuhr von Munition

(Fall II 1 und 4), unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über verbotene Gegenstände im Sinne des

Waffengesetzes (Fall II 2 und 3),

b) in den Einzelstrafaussprüchen in

den Fällen II 2 bis 5 aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Waffen und sonstigen Gegenstände, die der Schuldspruch in den Fällen II 1 bis 5 erfaßt, zeitweilig gleichzeitig in Besitz, wobei unerheblich ist, daß die Gegenstände an verschiedenen Orten gelagert waren und teilweise wieder abgegeben wurden. Der zumindest eine zeitlang bestehende gleichzeitige Besitz der Waffen hat zur Folge, daß alle Taten in Tateinheit stehen, unabhängig davon, daß es sich um unterschiedliche Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften gehandelt hat (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG S 52 a Abs. 1 Konkurrenz 1 und 3; WaffG S 53 Abs. 3 Konkurrenz 4; BGH, Beschl. v. 20. August 1996 - 4 StR 309/96, v.

27. September 1996 - 2 StR 297/96, v. 29. Oktober 1996 -

1 StR 310/96, v. 26. Februar 1997 - 2 StR 597/96, v. 6. Mai

1997 - 1 StR 129/97 und Urt. v. 20. Februar 1997 - 4 StR 641/97).

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. $S 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruches führt nur zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 2 bis 5. Die für die Tat im Fall II 1 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren kann als Einzelstrafe für die nunmehr tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß insoweit vom Landgericht eine

noch niedrigere Einzelfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.

Im übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten be-

schwerenden Rechtsfehler auf ($S 349 Abs. 2 StPO).

Trotz des Wegfalles der Einzelstrafen in den Fällen II 2 bis 5 kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen und des Schuldgehalts der Taten

eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Wegen des nur geringen Erfolges der Revision besteht kein Anlaß, von der Möglichkeit der Kostenfreistellung gemäß $S 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.

Jähnke Theune Detter Bode Otten