Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 1 StR 402/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

oc lece_ vom

Omar

6. August 1997

in der Strafsache gegen

El M aus SCHEN EEE, se-

boren am 1954 in EEE (Marokko),

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 6.

August 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Beim verteidigten Angeklagten hängt die Verwertbarkeit einer ohne vorangegangene Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung nicht davon ab, daß der Angeklagte auf sein Widerspruchsrecht in der Hauptverhandlung hingewiesen wurde (vgl. BGHSt 38, 214, 225 £.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schäfer Ulsamer Brüning

Winkler Wahl