Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 1 StR 402/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
oc lece_ vom
Omar
6. August 1997
in der Strafsache gegen
El M aus SCHEN EEE, se-
boren am 1954 in EEE (Marokko),
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6.
August 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Beim verteidigten Angeklagten hängt die Verwertbarkeit einer ohne vorangegangene Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung nicht davon ab, daß der Angeklagte auf sein Widerspruchsrecht in der Hauptverhandlung hingewiesen wurde (vgl. BGHSt 38, 214, 225 £.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer Ulsamer Brüning
Winkler Wahl