Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.07.1997 – 3 StR 321/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

25. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 25. Juli 1997 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 26. September 1996 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der verhängten Einzelstrafe keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, wohl aber be-

züglich der Gesamtstrafe.

Das Landgericht hat aus den Freiheitsstrafen von sieben Jahren und einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und zehn Monaten gebildet. Diese nur zwei Mo-

nate unter der Summe der beiden Einzelstrafen und nur einen Monat unter der höchstzulässigen Gesamtstrafe liegende Strafe hat keinen Bestand. Sie ist letztlich lediglich mit der Erwägung begründet worden, daß der Angeklagte ein halbes Jahr nach der Tat auf seinem Schlepper eine Vergewaltigung beging, wobei diese Erwägung schon entscheidend bei der Bemessung der hohen Einzelstrafe für den gerade die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Kindesmißbrauch angeführt worden ist. Deswegen reicht diese Erwägung nicht aus, um die außergewöhnliche Erhöhung der Einsatzstrafe zu be-

gründen.

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