Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 1 StR 399/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 399/97 vom
24. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 24. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat das Landgericht keine bestimmte Zeit angegeben, um die es die an sich angemessene Srafe wegen der Verfahrensverzögerung herabsetzt. Angesichts der Schwere der Betrugstaten und
der Herabsetzung der Strafe um sechs
Monate gegenüber dem ersten tatrichterlichen Urteil ist eine mildere als die
verhängte Gesamtstrafe ausgeschlossen.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Landau