Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 1 StR 399/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

24. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 24. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Zwar hat das Landgericht keine bestimmte Zeit angegeben, um die es die an sich angemessene Srafe wegen der Verfahrensverzögerung herabsetzt. Angesichts der Schwere der Betrugstaten und

der Herabsetzung der Strafe um sechs

Monate gegenüber dem ersten tatrichterlichen Urteil ist eine mildere als die

verhängte Gesamtstrafe ausgeschlossen.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Landau