Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 23.07.1997 – 3 StR 36/97

3. Strafsenat

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103

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 36/97 vom

23. Juli 1997 in der Strafsache gegen

1. Le Duy Long YBD aus BEE, geboren an Gin -

1972 in TEE (Vietnan), 2. Phan BED aus Eee seboren am 1960 in Vo (Vietnam), 3. Pham Von DB, geboren am GE 1 > 0 in Pu

(Vietnam), 4. Vuong Hong KW aus TEE, geboren am GE 150 in v@ßB (Vietnan),

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/3-str-36-97-2#rd_1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Juni 1996 dahin geändert, daß

a) der Angeklagte Le Duy Long Yg@ wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei-

zehn Jahren verurteilt ist;

b) der Angeklagte Phan Bi wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren ver-

urteilt ist;

c) der Angeklagte Pham Van DB wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren

und sechs Monaten verurteilt ist und

d) der Angeklagte Vuong Kfßvesen Beihilfe zum erpresserischen Men-

schenraub tateinheitlich in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-

teilt ist.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen dieser Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses (Tateinheit statt Tatmehrheit) verändert den Schuldgehalt nicht; die Gesamtstrafen bleiben als Freiheitsstra-

fen bestehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

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