Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 22.07.1997 – 1 StR 344/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 344/97 vom
Lo be 22. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Aslan 6G ED aus Bad vB, seboren am GE :::: in SED Kosovo (Jugoslawien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 22. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision werden die durch einen Vernehmungsbeamten eingeführten Bekundungen des verdeckten Ermittlers durch den Zeugen BED sestützt. Weitere Zeugen haben das (typisch) auffällige Verhalten des Angeklagten beim Erwarten der
Schäfer
Heroinlieferung - wie vom verdeckten Ermittler bekundet - bestätigt.
Maul Granderath
Brüning Boetticher