Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 22.07.1997 – 1 StR 344/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Lo be 22. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

Aslan 6G ED aus Bad vB, seboren am GE :::: in SED Kosovo (Jugoslawien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 22. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision werden die durch einen Vernehmungsbeamten eingeführten Bekundungen des verdeckten Ermittlers durch den Zeugen BED sestützt. Weitere Zeugen haben das (typisch) auffällige Verhalten des Angeklagten beim Erwarten der

Schäfer

Heroinlieferung - wie vom verdeckten Ermittler bekundet - bestätigt.

Maul Granderath

Brüning Boetticher