Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 22.07.1997 – 1 StR 295/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 295/97 vom
22. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Gheorghe CE , geboren ar EEE 1970 in SC (Rumänien),
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1997 - zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO - beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen 1. bis 12. der Urteilsgründe - soweit es diesen Angeklagten betrifft - gemaß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ra-
vensburg vom 28. Januar 1997
a) dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 14 Fällen, zum versuchten schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen und zum Bandendiebstahl in drei Fällen;
b) im Ausspruch über die Gesamtstra-
fe aufgehoben.
c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
d) Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Fälle 13. bis 31. der Urteilsgründe weisen zum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat hat nach der vorläufigen Einstellung der Fälle 1. bis 12. den Schuldspruch geändert. Die Gesamtstrafe muß vom Tatrichter neu festgesetzt werden, da der Senat nicht ausschließen kann, daß die verhängte Strafe milder ausgefallen
wäre, hätte das Landgericht nur die Fälle 13. bis 31. bei
der Gesamtstrafenbildung herangezogen. Da am Verfahren kein Jugendlicher mehr beteiligt ist, war die Sache an eine all-
gemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher