Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 22.07.1997 – 1 StR 295/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL§
1 StR 295/97
vom
22. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 22. Juli 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning,
Dr. Boetticher,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg
vom 28. Januar 1997 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat mehrere Mitglieder einer Einbrecherbande verurteilt, den Angeklagten aber vom Vorwurf der mehrfachen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl, begangen im November und Dezember 1994, freigesprochen. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß er sich - anders als bei den rechtskräftig abgeurteilten Taten aus dem Jahre 1995 - im Tatzeitraum bei den übrigen Bandenmitgliedern aufgehalten habe. Die hiergegen eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat kei-
nen Erfolg.
Das Landgericht hat die für und gegen die Beteiligung des Angeklagten an dieser Tatserie sprechenden Umstände einander gegenübergestellt und nicht die Überzeugung gewinnen können, der Angeklagte sei beteiligt gewesen. Das ist
nicht zu beanstanden.
Die von der Revision angeführten angeblichen Urteils-
mängel decken keinen Rechtsfehler auf. Der Zeuge S.
glaubte zwar, den Angeklagten auf einem tatzeitfernen Lichtbild gemeinsam mit den übrigen Angeklagten, mit denen er 1995 Straftaten begangen hat, erkannt zu haben. Eine Identität zwischen dieser Person, dem in der Hauptverhandlung vom Zeugen gesehenen Angeklagten, und der zur Tatzeit im Umkreis der Täter gesehenen weiteren Person hat der Zeuge jedoch nicht bestätigt. Das Landgericht hat dargelegt, warum es dies dem Zeugen geglaubt hat. Bedeutsame Umstände hat es im Zusammenhang mit dieser Aussage ersichtlich nicht
aus dem Blick verloren.
Ob dem Landgericht im Hinblick auf die Alibi-Erwägungen Rechtsfehler unterlaufen sind, kann dahinstehen. Es hat den Angeklagten nach den Urteilsgründen jedenfalls nicht
deshalb freigesprochen, weil er ein Alibi für die Tatzeit
habe, sondern diese Frage nicht abschließend entschieden. Ein bewiesenes Alibi hätte zum Freispruch führen müssen, ein nicht bestätigtes Alibi ist für sich kein Indiz für die Täterschaft (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. 8 261 Rdn. 25 m.w.Nachw.). Nachdem dem Landgericht weder Mitange-
klagten- oder Zeugenaussagen noch sonstige verläßliche Um-
um sich von der Beteiligung
stände zur Verfügung standen, konnte die Frage des
des Angeklagten überzeugen zu können, Alibis aus Rechtsgründen keine Bedeutung gewinnen.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher