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BGH Urteil vom 22.07.1997 – 1 StR 295/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

1 StR 295/97

vom

22. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 22. Juli 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning,

Dr. Boetticher,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg

vom 28. Januar 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat mehrere Mitglieder einer Einbrecherbande verurteilt, den Angeklagten aber vom Vorwurf der mehrfachen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl, begangen im November und Dezember 1994, freigesprochen. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß er sich - anders als bei den rechtskräftig abgeurteilten Taten aus dem Jahre 1995 - im Tatzeitraum bei den übrigen Bandenmitgliedern aufgehalten habe. Die hiergegen eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat kei-

nen Erfolg.

Das Landgericht hat die für und gegen die Beteiligung des Angeklagten an dieser Tatserie sprechenden Umstände einander gegenübergestellt und nicht die Überzeugung gewinnen können, der Angeklagte sei beteiligt gewesen. Das ist

nicht zu beanstanden.

Die von der Revision angeführten angeblichen Urteils-

mängel decken keinen Rechtsfehler auf. Der Zeuge S.

glaubte zwar, den Angeklagten auf einem tatzeitfernen Lichtbild gemeinsam mit den übrigen Angeklagten, mit denen er 1995 Straftaten begangen hat, erkannt zu haben. Eine Identität zwischen dieser Person, dem in der Hauptverhandlung vom Zeugen gesehenen Angeklagten, und der zur Tatzeit im Umkreis der Täter gesehenen weiteren Person hat der Zeuge jedoch nicht bestätigt. Das Landgericht hat dargelegt, warum es dies dem Zeugen geglaubt hat. Bedeutsame Umstände hat es im Zusammenhang mit dieser Aussage ersichtlich nicht

aus dem Blick verloren.

Ob dem Landgericht im Hinblick auf die Alibi-Erwägungen Rechtsfehler unterlaufen sind, kann dahinstehen. Es hat den Angeklagten nach den Urteilsgründen jedenfalls nicht

deshalb freigesprochen, weil er ein Alibi für die Tatzeit

habe, sondern diese Frage nicht abschließend entschieden. Ein bewiesenes Alibi hätte zum Freispruch führen müssen, ein nicht bestätigtes Alibi ist für sich kein Indiz für die Täterschaft (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. 8 261 Rdn. 25 m.w.Nachw.). Nachdem dem Landgericht weder Mitange-

klagten- oder Zeugenaussagen noch sonstige verläßliche Um-

um sich von der Beteiligung

stände zur Verfügung standen, konnte die Frage des

des Angeklagten überzeugen zu können, Alibis aus Rechtsgründen keine Bedeutung gewinnen.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher