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BGH Beschluss vom 17.07.1997 – 1 StR 321/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 321/97 | vom Nara ka 17. Juli 1997

in der Strafsache gegen

1. Jürgen HB , geboren am 1971 in Ho,

2. Ronny ID aus SC. scboren arı En 1975 in Linn

3. Tbias PB zus BOB seboren am ED > in Hasen,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 17. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Januar 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(S 349 Abs. 2 StPO).

Hinsichtlich der vom Angeklagten Hepp gerügten Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof.

Dr. Schmidt-Degenhardt bemerkt der Se-

nat:

Entgegen den Ausführungen der Jugendkammer hat sich der Angeklagte - sei es auch weitgehend unsubstantiiert - jedenfalls durch das Vorbringen in dem Hilfsbeweisamtrag auf Angst vor Ent-

zugserscheinungen berufen.

Die aufgezeigte fehlerhafte Annahme der Jugendkammer ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da der von der Jugendkammer

gehörte Sachverständige Dr. Müldner

sich mit der Frage befaßt und diese verneint hat, ob der Tat die Angst vor Entzugserscheinungen zugrundegelegen

haben könnte.

Auf der Grundlage dieser Ausführungen durfte die Jugendkammer feststellen, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (S 244

Abs. 4 Satz 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher