Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.07.1997 – 3 StR 178/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 178/97 vom
9. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. September 1996 werden als unbe-
gründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 16. April 1997
führt der Senat aus:
Die in beiden Revisionsbegründungen gleichlautend unter Nr. 4 a - d erhobenen Aufklärungsrügen sind jedenfalls unbegründet, da die Strafkammer die ihnen zugrundeliegenden
Beweisamträge ohne Rechtsfehler abgelehnt hatte.
Die Strafkammer hat die Verletzung des Beschleunigungsgebotes als eigenständigen Strafmilderungsgrund festgestellt und dazu ausgeführt, daß sie ohne die Verfahrensverzögerung beim Angeklagten Michael M. statt der erkannten Geamtgeldstrafe von 710 Tagessätzen eine Gesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren, die nicht mehr
zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, sowie zusätz-
lich ein Berufsverbot und gegen die Angeklagte Brigitte
M. statt der erkannten Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe, daß die Gesamtfreiheitsstrafen nach Sachlage für den Angeklagten Michael M. wenigstens zwei Jahre und sechs Monate und für die Angeklagte Brigitte
M. wenigstens ein Jahr betragen hätten und schließt aus, daß die Strafkammer bei noch exakterer Bestimmung des Umfanges der Kompensation für den Verfassungsverstoß (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 m.w.Nachw.) zu noch geringeren Gesamtgeldstrafen gelangt wäre. Das Ausmaß der damit vorgenommenen Herabsetzung der Strafe nach Höhe und insbesondere nach Strafart, sowie der Wegfall eines Berufsverbotes erscheinen dem Umfang der eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemes-
sen.
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