Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.07.1997 – 3 StR 178/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

9. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. September 1996 werden als unbe-

gründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 16. April 1997

führt der Senat aus:

Die in beiden Revisionsbegründungen gleichlautend unter Nr. 4 a - d erhobenen Aufklärungsrügen sind jedenfalls unbegründet, da die Strafkammer die ihnen zugrundeliegenden

Beweisamträge ohne Rechtsfehler abgelehnt hatte.

Die Strafkammer hat die Verletzung des Beschleunigungsgebotes als eigenständigen Strafmilderungsgrund festgestellt und dazu ausgeführt, daß sie ohne die Verfahrensverzögerung beim Angeklagten Michael M. statt der erkannten Geamtgeldstrafe von 710 Tagessätzen eine Gesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren, die nicht mehr

zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, sowie zusätz-

lich ein Berufsverbot und gegen die Angeklagte Brigitte

M. statt der erkannten Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe, daß die Gesamtfreiheitsstrafen nach Sachlage für den Angeklagten Michael M. wenigstens zwei Jahre und sechs Monate und für die Angeklagte Brigitte

M. wenigstens ein Jahr betragen hätten und schließt aus, daß die Strafkammer bei noch exakterer Bestimmung des Umfanges der Kompensation für den Verfassungsverstoß (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 m.w.Nachw.) zu noch geringeren Gesamtgeldstrafen gelangt wäre. Das Ausmaß der damit vorgenommenen Herabsetzung der Strafe nach Höhe und insbesondere nach Strafart, sowie der Wegfall eines Berufsverbotes erscheinen dem Umfang der eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemes-

sen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

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