Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 04.07.1997 – 2 StR 333/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 333/97 vom
Alnblinrz
4. Juli 1997 in der Strafsache
gegen
Anna Gabriele R GEB ; seborene SEE zus “DB @:; seboren am EB 1951 in SB, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betruges U.2a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-
rin am 4. Juli 1997 beschlossen:
Der Antrag der Angeklagten vom 7. April 1997, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. November 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als
unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat ihr Pflichtverteidiger fristgerecht Revision eingelegt, diese aber ebenso wie ihr erst im Revisionsverfahren eingeschalteter Wahlverteidiger nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom 11. März 1997, beiden Verteidigern zugestellt am 17. März 1997, als unzulässig verworfen und der Angeklagten eine Abschrift des Beschlusses übersandt. Mit Schreiben vom 7. April 1997 beantragt die Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision.
Der Antrag genügt nicht den Anforderungen des S 45 StPO. Die Antragstellerin teilt nicht mit, wann der Grund
weggefallen ist, der sie an der rechtzeitigen Begründung
der Revision gehindert hat. Diese Angabe ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags; nach Ablauf der Wochenfrist des S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sie nicht mehr nachgeholt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
43. Aufl. S 45 Rdn. 5 m.w.N.). Im übrigen ist die versäunmte
Handlung, die Revisionsbegründung, nicht nachgeholt worden.
Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß