Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 04.07.1997 – 2 StR 333/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Alnblinrz

4. Juli 1997 in der Strafsache

gegen

Anna Gabriele R GEB ; seborene SEE zus “DB @:; seboren am EB 1951 in SB, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges U.2a.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-

rin am 4. Juli 1997 beschlossen:

Der Antrag der Angeklagten vom 7. April 1997, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. November 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als

unzulässig verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat ihr Pflichtverteidiger fristgerecht Revision eingelegt, diese aber ebenso wie ihr erst im Revisionsverfahren eingeschalteter Wahlverteidiger nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom 11. März 1997, beiden Verteidigern zugestellt am 17. März 1997, als unzulässig verworfen und der Angeklagten eine Abschrift des Beschlusses übersandt. Mit Schreiben vom 7. April 1997 beantragt die Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision.

Der Antrag genügt nicht den Anforderungen des S 45 StPO. Die Antragstellerin teilt nicht mit, wann der Grund

weggefallen ist, der sie an der rechtzeitigen Begründung

der Revision gehindert hat. Diese Angabe ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags; nach Ablauf der Wochenfrist des S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sie nicht mehr nachgeholt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

43. Aufl. S 45 Rdn. 5 m.w.N.). Im übrigen ist die versäunmte

Handlung, die Revisionsbegründung, nicht nachgeholt worden.

Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß