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BGH Entscheidung vom 02.07.1997 – 2 StR 248/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

Urteil§

Yamd

vom

2. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

Hans vw CH zus KEREEEB, geboren an EEE 19:9 ir: DER,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 2. Juli 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Richter am Amtsgericht GEB >ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. August 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt

worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfrei-

heitsstrafe.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben Jedoch aufrechterhal-

ten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe vier Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Mona-

ten verurteilt und Nebenentscheidungen getroffen. Dagegen

wendet sich die auf die Sachrüge gestützte, der Sache nach auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten

Totschlags erstrebt. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte auf den am Boden liegenden Nebenkläger zusammen mit seinen drei Söhnen eingeschlagen, getreten und ihn durch mehrere mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Oberkörper versetzte Messerstiche lebensgefährlich verletzt. Nachdem ihn einer seiner Söhne von dem Tatopfer weggedrängt und aufgefordert hatte, aufzuhören, sah der Angklagte mit den Worten „es ist gut so“ von weiteren Angriffen ab und verließ mit seinen

Söhnen den Tatort.

Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten einen unbeendeten Tötungsversuch angenommen, von dem der Angeklagte gemäß S 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten sei, und dazu ausgeführt: „Aus der Art der Begehung wird deutlich, daß er jedenfalls eine Vielzahl von Hieben für nötig hielt, um den Todeseintritt - mit seiner billigenden Inkaufnahme - für möglich zu erachten. Wäre er von der Erforderlichkeit einer niedrigeren Zahl an Hieben ausgegangen, als er sie schlußendlich gesetzt hat, hätte er auch ohne Zutun Gaitanos (seines Sohnes) bei Erreichen der vorgestellten Anzahl von dem Opfer ablassen können. In Anbetracht des vorangehenden fortwährenden Zustechens mit dem Messer muß deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten angenommen werden, daß er beim Abdrängen durch CB einen Tötungserfolg seiner

Handlungen noch nicht für möglich hielt.“

Die Würdigung des Landgerichts, es habe ein unbeendeter

Versuch vorgelegen, begegnet durchgreifenden Bedenken.

Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 221, 227 - Großer Senat -) sind die Fallgruppen des unbeendeten und des beendeten Versuchs nicht nach den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn, sondern allein danach abzugrenzen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Diesen Ausgangspunkt hat das Landgericht nicht verkannt, in dem Tatplan und dem daran gemessenen vorzeitigen Abbruch der Tätlichkeiten aber ein - entscheidendes - Indiz für die Vorstellung des Angeklagten vom Erfolg seines Tuns nach dem letzten Zustechen gesehen. Für einen solchen Rückgriff auf einen Tatplan des Angeklagten fehlte es jedoch schon an einer Grundlage in den getroffenen Feststellungen. Danach war der zunächst vom Angeklagten geplante „Kampf von Mann zu Mann“ mit dem Ziel, dem Nebenkläger „eine Abreibung zu verpassen“, in unkontrollierte Gewalttätigkeiten des Angeklagten eskaliert, nachdem der Geschädigte sich der von ihm gewünschten Auseinandersetzung nicht gestellt und seinerseits mit Pistolenschüssen verteidigt hatte. Unter diesen Umständen erscheint es fernliegend, daß der Angeklagte sich vor dem Einstechen auf das Tatopfer Gedanken über die Anzahl der Messerstiche gemacht hat, bei der mit dem Tötungserfolg

zu rechnen war.

Soweit die Strafkammer die Annahme eines - aus Sicht des Angeklagten - unbeendeten Versuchs auch darauf gestützt hat, daß der - nach den Feststellungen stark blutende - Nebenkläger nach den Messerstichen noch bei Bewußtsein und in der Lage war, um Hilfe zu rufen, legte dieses Verhalten des

Tatopfers für sich allein nicht den Eindruck nur leichter

Verletzungen nahe. Die Urteilsgründe verhalten sich im übrigen nicht dazu, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild des Geschädigten die lebensgefährliche Wirkung der Messerstiche für den - allerdings erheblich alkoholisierten und während der Tatausführung hochgradig erregten - Angeklagten erkenn-

bar war, als er von ihm abließ.

Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, insbesondere zum Erscheinungsbild und zu den für den Angeklagten wahrnehmbaren Reaktionen des Neben-

klägers nach der letzten Ausführungshandlung, sind möglich.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Den Erfolgseintritt für möglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93). Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, daß bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkung der Täter wahrgenommen hat, es auf der Hand liege, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (vgl. BGHSt 39, 221, 231 - Großer Senat -). Der Täter braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen. Auch wer sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, hat einen beendeten Versuch begangen (BGHSt 40, 304, 306). Danach wird hier insbesondere zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte, der die lebensbe-

drohliche Wirkung von Messerstichen aus vorangegangenen,

wenn auch länger zurückliegenden Straftaten kannte, dem Geschädigten insgesamt 14 stark blutende und teilweise tiefe Stich- und Schnittwunden vorwiegend in den Oberkörperbereich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm beigebracht hat und der Nebenkläger, der durch die Verletzungen eine Niere verlor, nur durch eine sofortige Operation und anschließende dreiwöchige Intensivbehandlung gerettet werden konnte. Die Anwendung des Zweifelssatzes greift

erst nach abgeschlossener Würdigung aller Umstände.

Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß