Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.06.1997 – 1 StR 262/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

—— - ur‘ Temut 25. Juni 1997

in der Strafsache gegen

Erich August Jim , seboren an EEE De 0)

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 25. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 27. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit durch den Antrag auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens unter Berufung auf die behauptete Harmlosigkeit dieses Betäubungsmittels die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten überhaupt in Frage gestellt werden sollte (vgl. demgegenüber BVerfGE 90, 145 ff.), brauchte die Strafkammer dem aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 2. Mai 1997 zutreffend dargelegten Gründen nicht nach-

zugehen.

Soweit die in diesem Antrag aufgestellten Behauptungen sich gegen die Erfahrungssätze wenden, die der Bestimmung der "nicht geringen Menge" dieses Betäubungsmittels zugrundeliegen, ist die Entscheidung der

Strafkammer ebenfalls nicht zu beanstanden.

Mit ihrem ausdrücklichen Hinweis auf die Entscheidung BGH NStZ 1996, 139 ff. hat sie im Ergebnis dargetan, daß sie aufgrund der dort dargelegten und vielfältig belegten Erfahrungen über genügend eigene Sachkunde zur Beurteilung der in Rede stehenden Fragen verfügt. Hieran zu zweifeln war die Strafkammer auch im Hinblick auf die behauptete andere Beurteilung durch den von der Verteidigung benannten Sachverständigen

aus Rechtsgründen nicht gehalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Wahl