Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 19.06.1997 – 4 StR 224/97

4. Strafsenat

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Do

S

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

19. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

Sevket Ko aus DEE seboren am GE 1355 in ZU (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ve

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 19. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Zwar stellt die Verwertung der telefonisch eingeholten Auskunft des Hausarztes des Angeklagten zu Beweiszwecken einen Verstoß gegen S 261 StPO dar. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht, da durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Berichte des Arztes, der den Angeklagten nach dessen Arbeitsunfall behandelt hat, erwiesen ist, daß der Angeklagte „keine schwerwiegenden Kopfverletzungen“ erlitten hat. Die Verlesung dieser Urkunden und ihre Verwertung zu Beweiszwecken hat die Revision

nicht beanstandet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Athing

Solin-Sojanovic Ernemann