Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 19.06.1997 – 1 StR 248/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

19. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

Sezgiin DD zus DEE seboren am GEB 1963 in OB (Türkei),

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 19. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 30. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Kauert abgelehnt, greift im Ergebnis

nicht durch.

Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses gibt freilich zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Daraus, daß der zu der Beweisfrage vernommene Sachverständige Prof. Dr. von Meyer erklärt hatte, nach seiner Kenntnis bestünden für eine Rückrechnung - mit festen zeitlichen Angaben - der Transformation von Lormetazepam in Lorazepam keine gesicherten Vergleichswerte, konnte das Landgericht - im wesentlichen wegen der früheren gemeinsamen Berufstätigkeit der beiden Sachverständigen - nicht schließen, daß dann solche Werte auch dem Sachverständigen Prof. Dr. Kauert nicht bekannt sei-

en, zumal der Verteidiger in seinem Beweisan-

trag vorgebracht hatte, der neu benannte Sachverständige habe sich gerade mit dieser

Problematik befaßt.

Doch kann das Urteil auf dem Mangel nicht beruhen. Für die beantragte Begutachtung würde die tatsächliche Grundlage fehlen, wenn nicht auszuschließen wäre, daß die Geschädigte neben einem Präparat mit dem Wirkstoff Lormetazepam auch ein lorazepamhaltiges Präparat eingenommen hat. Wie sich aus der allgemein zugänglichen Roten Liste ergibt (1995 S. 65), ist Lorazepam originärer Wirkstoff in 10 handelsüblichen Beruhigungsmitteln. Konkrete Feststellungen, welche Präparate die Geschädigte zu sich genommen hatte, konnte die

Strafkammer aber nicht treffen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl