Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 5 StR 254/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen
Joe william Un. % seborenzan EEE 1946 ir vg (usa),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1997 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Janu-
ar 1997 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Kurier rg transportierte in seinem Fluggepäck 5 kg Kokaingemisch von Panama City nach Berlin. Der Angeklagte begleitete und überwachte, im gleichen Flugzeug reisend, diesen Transport eigennützig.
Die Verteidigung hat den Beweisamtrag gestellt, einen bestimmten Angestellten eines bestimmten in Panama ansässigen Reisebüros als Zeugen zu hören. Der Zeuge werde bekunden, daß nicht der Angeklagte in diesem Reisebüro die Flugtickets erwarb und bezahlte, daß vielmehr der Zeuge RM und ein Herr “MEBiie Flugtickets auf den Namen Mn ausstellen ließen und bezahlten. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer nach S 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Dabei hat sie die Begründung auf zweierlei Gesichtspunkte gestützt.
1. Die Strafkammer hat zunächst ausgeführt: "Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum der Zeuge entgegen den bisherigen durch den Zeugen AED bekundeten Ermittlungen bekunden sollte, nicht der Angeklagte UB den er auf einem Lichtbild identifiziert hat, und eine andere männliche Person, sondern der Zeuge Guerra FD und ein George MB hätten die Fiugkarten ... bestellt und bezahlt. Der Zeuge hat nach den Bekundungen des Zeugen AED bisher noch nicht einmal bekundet, daß der Begleiter des Angeklagten ein George MP sewesen sei, sondern das nur vermutet, da die Rechnung auf dessen Namen ausgestellt gewesen ist."
Damit hat die Strafkammer das Verfahrensrecht nicht verletzt. Sie hatte über den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken gewesen wäre, gemäß S 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nur nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Dabei war es ihr erlaubt und aufgegeben, das bisherige
Ergebnis der Beweisaufnahme zugrundezulegen. Das sonst im Beweisamtragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisamtizipation gilt im Rahmen des S 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2 und 3). Selbst das - Freibeweisverfahren steht zur Klärung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zur Verfügung (BGHR aaO Auslandszeuge 5).
2. Indes hat die Strafkammer in ihrem genannten Beschluß zusätzlich folgendes ausgeführt: "Für die Bewertung des Transportes des Rauschgiftes nach Berlin ist es auch nicht erheblich, wer die Flugtickets bestellt und bezahlt hat, da erwiesen ist, daß der Angeklagte, der Zeuge Guerra Rund das Rauschgift zusammen nach Berlin gelangt sind."
Dies steht in Widerspruch zur Beweiswürdigung. Dort stellt die Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung von der Tat des Angeklagten und seiner Stellung als Mittäter tragend auch darauf ab, daß der Angeklagte "in Panama City die Flugtickets für beide gemeinsam" (also für sich und den Zeugen REM) "besorgt hat" (U.A. S. 9).
Ist dem Tatrichter bei der Entscheidung nach S 244 Abs. 5 Satz 2 StPO der oben unter 1. genannte weite Entscheidungsspielraum überlassen, so ist er doch in der Weise gebunden, daß er sich zu den Gründen seiner Beschlußentscheidung - wie in vergleichbaren Fällen (zur Bewertung als bedeutungslos: BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslo-
sigkeit 22 und BCH Stv 1996, 648; als erwiesen: BGH StV 1993, 234; zur Wahrunterstellung: BGHSt 40, 169, 185) - im Urteil nicht in Widerspruch setzen darf. So aber ist es hier geschehen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil
hierauf beruht.
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