Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 2 StR 263/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 263/97 vom
Hama
- 11. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Joachim D ED zu: SC ( <eboren am ED 1969 ::. am
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 11. Juni 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom
27. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels ZU tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
merkt der Senat an:
Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert. Der
Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Annahme von
nr
Tateinheit eine geringere Strafe als zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe - die jetzige Gesamtfreiheitsstrafe - verhängt hätte, da schon die Einsatzstrafe wegen
schweren Raubes rechtsfehlerfrei auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt ist und die versuchte
schwere räuberische Erpressung hinzukommt. Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß