Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 2 StR 263/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 263/97 vom

Hama

- 11. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

Joachim D ED zu: SC ( <eboren am ED 1969 ::. am

wegen schweren Raubes u.a.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 11. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom

27. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels ZU tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts

merkt der Senat an:

Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert. Der

Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Annahme von

nr

Tateinheit eine geringere Strafe als zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe - die jetzige Gesamtfreiheitsstrafe - verhängt hätte, da schon die Einsatzstrafe wegen

schweren Raubes rechtsfehlerfrei auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt ist und die versuchte

schwere räuberische Erpressung hinzukommt. Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß