Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.06.1997 – 4 StR 223/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 213/97 vom
3. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
Franz-Josef R HD Au: DE dort geboren am 19:5,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Kl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 3. Juni 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPo).
Der Senat sieht sich erneut veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung soll sich mit der Einlassung des Angeklagten soweit auseinandersetzen, wie diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich
ist. Dagegen ist es regelmäßig verfehlt, zu
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jeder tatsächlichen Feststellung im einzel-
nen auszuführen, worauf sie beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann