Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.06.1997 – 4 StR 223/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5/6

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Juni 1997

in der Strafsache

gegen

Franz-Josef R HD Au: DE dort geboren am 19:5,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

12

Kl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 3. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPo).

Der Senat sieht sich erneut veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung soll sich mit der Einlassung des Angeklagten soweit auseinandersetzen, wie diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich

ist. Dagegen ist es regelmäßig verfehlt, zu

ff AH YG

jeder tatsächlichen Feststellung im einzel-

nen auszuführen, worauf sie beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann