Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.06.1997 – 4 StR 219/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2
BESCHLUSS§
4 StR 219/97 vom
3. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Kay-Uve BED , seborener KB aus “EB sort geboren am (EB 1:5,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 26. November 1996 - auch soweit es den Mitangeklagten BEE petrifft - im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe jeweils des
versuchten schweren Raubes in Tateinheit
mit versuchter schwerer räuberischer Er-
pressung schuldig sind.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklag-
ten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten BP und Ben wegen „Diebstahls und schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung“ zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Bw bzw. vier Jahren (og verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte BBiie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zur Änderung der Schuldsprüche; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom
29. April 1997 ausgeführt:
„Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen der unter II.2 festgestellten Tat eines schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung für schuldig befunden. Die Urteilsgründe tragen eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes nicht.
Hinsichtlich der geraubten Tasche samt Tresorschlüssel fehlte es den Angeklagten an der Zueignungsabsicht. Ziel des Raubes war es, an Geld zu gelangen. Darauf, daß sie zunächst die Herrschaftsgewalt über die Tasche erlangt hatten, kommt es nicht an, weil sich ihr Zueignungswille nach den Feststellungen darauf offenbar nicht erstreckte. Dafür, daß die Angeklagten sich den wirtschaftlichen Wert der Tasche, wenn auch nur vorübergehend als Transportmittel, hätten zueignen wollen, ergibt sich nichts (vgl. BGHR StGB S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4 m.w.N.). Sie hatten vielmehr nur am Inhalt des Behältnisses - in Gestalt von Bargeld - und nicht an diesem selbst Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96 m.w.N.). Auch wenn die Angeklagten später nur die Tresorschlüssel - die Urteilsgründe sind insoweit unklar - wegwarfen, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß auch ein Interesse an der Tasche bestand. In den Urteilsgründen wird an anderer Stelle hinsichtlich der Beute nur von den Tresorschlüsseln gesprochen (UA S. 18). Die Tasche wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.“
Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch - gemäß S$S 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten BB der keine Revision eingelegt hat - entsprechend ab. Es ist ausgeschlossen, daß sich die Angeklagten gegen die Annahme von Versuch statt Vollendung anders als geschehen hätten verteidi-
gen können.
Die geänderte rechtliche Bewertung berührt den Unrechts- und Schuldgehalt, den die Strafkammer der Bemessung der Einzelstrafen zugrundegelegt hat, nicht. Daß „die ‘Beute’ aus der Tat lediglich aus Tresorschlüsseln bestand, für die die Angeklagten
keine Verwendung wußten“, war wesentlich dafür, daß die Straf-
ne
kammer bei beiden Angeklagten jeweils nur einen minder schweren Fall eines schweren Raubes angenommen hat. Da die Tatumstände zutreffend berücksichtigt worden sind, schließt der Senat aus, daß das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es das im Fall II.2 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit versuchter
schwerer räuberischer Erpressung gewertet hätte.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann