Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.05.1997 – 1 StR 151/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 151/97 vom
A
27. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
Fotios ACC aus TB, geboren am EEE 1 5:3 in EB (Griechenland),
wegen besonders schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
27. Mai 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
18. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die strafmildernd berücksichtigte Annahme einer „höhere (n) Haftempfindlichkeit (des Angeklagten) als griechischer Staatsangehöriger“ wird schon von den Feststellungen nicht getragen; der Angeklagte lebt seit 1969 in Deutschland, wo er „sozial integriert ist und engen Kontakt zur deutschen Bevölkerung pflegt“ (vgl. BGH NStZ 1997, 77). Abgesehen davon wäre eine strafmildernde Berücksichtigung des genannten Umstands auch deshalb nicht geboten gewesen, weil der Angeklagte nach Maßgabe der Bestimmungen des Übereinkommens zur Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜübk), dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Griechenland beigetreten sind (BGBl. II 1992, 98), auf seinen Antrag die Strafe auch in Griechenland verbüßen könnte (vgl. BGH NStZ 1997, 79).
Ulsamer
Von alledem ist der Angeklagte jedoch nicht be-
schwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen. Granderath Wahl
Pfister - Landau