Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 15.05.1997 – 5 StR 39/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 39/97 (alt: 5 StR 642/94)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen
Gerda Margot KÜCHE seporene id]
aus BEP, dort geboren am EEE 1>2;,
wegen Rechtsbeugung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine Strafmilderung wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums abgelehnt (vgl. BGHSt 41, 247, 276 £.; 41, 317, 340).
Die Begründung der Höhe der Hauptstrafe - ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe - nach dem Recht der DDR (vgl. BHGSt 38, 18, 22 £.) ist nicht zu beanstanden. An die Annahme, diese sei nicht aussetzungsfähig, war das Landgericht gebunden (vgl. zudem zum Ausschluß einer Verurteilung auf Bewährung nach dem Recht der DDR in Anwendung von
SS 62, 25 StGB-DDR oder 5 45 StGB-DDR, S 349 StPOo-DDR den Senatsbeschluß vom heutigen Tage - 5 StR 580/96 -).
Die angeklagte Oberrichterin war etwa 20 Jahre lang Vorsitzende des für politische Strafsachen erstinstanzlich zuständigen I a - Strafsenats beim Stadtgericht Berlin. Gegenstand ihrer Verurteilung sind drei Rechtsbeugungstaten, durch die gegen
N
Ö
vier Personen Freiheitsstrafen von jeweils
zwei Jahren und mehr, einmal sogar von acht Jahren, verhängt worden sind. Im Blick darauf begegnet die - zutreffend alternativ geprüfte - Festsetzung einer der Höhe nach nicht mehr aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung des Strafgesetzbuchs (in Abgrenzung zum zitierten Senatsbeschluß vom heutigen Tage) keinen Bedenken.
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