Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 15.05.1997 – 5 StR 127/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen

wilfried REED aus ru. geboren am ED 1924 ir Tu.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harns, Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Nack als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt >

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen flüchtete die Geschädigte am Tattag gegen 19 Uhr nach einem Streit mit dem Angeklagten aus Angst vor diesem in das Badezimmer der gemeinsamen Wohnung. Dort zwängte sie sich in ein Nische, in der der Angeklagte sie derart hinunterdrückte, daß sie hockend eingeklemmt war und mit einzelnen Körperpartien den Heizkörper berührte. Der Angeklagte riß den Thermostaten der auf höchster Stufe laufenden Heizung (Vorlauftemperatur 80 Grad Celsius) ab. Gegen 22 Uhr versuchte er, die Geschädigte aus ihrer unveränderten Lage zu befreien, wozu sie jetzt allein nicht mehr in der Lage war, wovon der Angeklagte ausging. Dies scheiterte jedoch ebenso wie der Versuch, den Thermostaten wieder anzubringen und die Heizung abzustellen. Der Angeklagte kümmerte sich nicht weiter um die Geschädigte, legte sich vielmehr zum Schlafen. Tags darauf gegen 7 Uhr fand er die Geschädigte in unveränderter Lage vor. Aufgrund der Hitzeeinwirkungen war sie zu diesem Zeitpunkt tödlich verletzt. Ohne sich um die Geschädigte zu kümmern, verließ der Angeklagte die Wohnung. Gegen 10.30 Uhr konnte die Geschädigte befreit werden,

nachdem der Angeklagte nach eindringlicher Auffor-

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derung durch den Zeugen EB der das Jammern der Geschädigten vernommen hatte, den Zugang zur Wohnung ermöglichte. Die Geschädigte verstarb am übernächsten Tag.

I. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Die Verfahrensrügen versagen. Die behaupteten wi-

dersprüche zwischen Zeugenbekundungen, die im Ur-

teil wiedergegeben sind, zu Angaben dieser Zeugen, die sie bei der Polizei gemacht haben sollen, sind schon nicht ersichtlich. Die Sachrüge läßt Rechtsfehler, die sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen.

II.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis Erfolg.

Schon fraglich ist die Auffassung des Tatrichters, die Strafbarkeit des Angeklagten könne nicht an dessen aktives Tun um 19 Uhr angeknüpft werden. Die Schlußfolgerung, der Angeklagte habe sich in Anbetracht seines alkoholisierten Zustandes, der für ihn unvorgesehenen Situation und der kurzen Dauer des Geschehens möglicherweise überhaupt keine Gedanken über sein Tun gemacht, liegt fern. Selbst wenn aber die Strafbarkeit des Angeklagten nicht an aktives Tun anzuknüpfen wäre, kann der Schuldspruch nach S 226 StGB keinen Bestand haben. Dabei kann offenbleiben, ob ein Rechtsfehler, der

zur Aufhebung des Urteils führen müßte, schon darin liegt, daß sich der Tatrichter mit einem möglichen an pflichtwidriges Unterlassen anknüpfenden Tötungsvorsatz am Abend des Tattages nicht auseinandergesetzt hat. Jedenfalls hätte das Landgericht prüfen müssen, ob sich der Angeklagte am folgenden Tage gegen 7 Uhr - als der Angeklagte erkannt hatte, daß das Opfer sterben würde - wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Allerdings kommt nach den bisherigen Feststellungen hier nur versuchter Totschlag in Frage, da zu diesem Zeitpunkt, wovon sich der Tatrichter nach Anhörung eines Sachverständigen überzeugt hat, eine Lebensrettung nicht mehr möglich war und damit das Unterlassen für den Erfolg nicht mehr ursächlich gewesen sein konnte. Von einem solchen Totschlagsversuch hätte der Angeklagte strafbefreiend nicht mehr zurücktreten können, weil er die Vollendung der Tat nicht mehr verhindern konnte. Allein auf diesen Gesichtspunkt kann es für die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Unterlassungsdelikts ankommen (anders Eser in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 8 24 Rdn. 27 ££.). Damit sind die Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des Unterlassungsdelikts dieselben wie beim beendeten Versuch des Begehungsdelikts. Dies muß aus der Gleichwertigkeit beider Rechtsfiguren folgen: Ein beendeter Versuch des Begehungsdelikts liegt dann vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 39, 221, 227). Der dadurch bestimmte Rücktrittshorizont stimmt mit demjenigen des Unterlassungstäters überein: Ein Versuch des Unterlassungsdelikts kann

überhaupt nur vorliegen, wenn der Unterlassungstäter den Eintritt des tatbestandmäßigen Erfolges zumindest für möglich hält (und sich mit ihm abfindet). Beiden Rechtsfiguren ist gemein, daß nach der Vorstellung des Täters durch dessen Handeln oder Unterlassen das geschützte Rechtsgut gefährdet bleibt und die Gefahr ohne weiteres in den tatbestandsmäßigen Erfolg umschlagen kann. Beim unbeendeten Versuch des Begehungsdelikts ist dies nicht der Fall. Dort rechnet der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des Erfolges (BGH aa0). Dessen Handeln wird für das Rechtsgut bedeutungslos. Es liegt auf der Hand, daß allein in einem solchem Fall geringere Anforderungen als das Verhindern der Tatvollendung an das Erlangen von Straffreiheit an den Täter zu stellen sind.

Der neue Tatrichter wird auch die Vorschrift des S 239 Abs. 3 StGB zu bedenken haben. Laufhütte Harms Häger

Basdorf Nack