Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 15.05.1997 – 5 StR 121/97

5. Strafsenat

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5_StR 121/97

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen

Frarık BED aus Su, geboren am EEE 1957 in cm,

wegen Rechtsbeugung. u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schuld- und Strafausspruch halten sachlichrechtlicher Überprüfung stand.

Der Angeklagte wirkte im Februar/März 1988 in sechs Fällen als Staatsanwalt in Berlin (Ost) auf die Verurteilung unbestrafter Ausreisewilliger zu unbedingten Freiheitsstrafen von zehn Monaten bis einem Jahr hin. Die Verfolgten hatten nach einer Verabredung im Rahmen eines kirchlichen Zusammentreffens an einem gemeinsamen "Spaziergang" Ausreisewilliger in der Nähe des Brandenburger Tores teilgenommen, wobei sie weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufsehen sorgten. Sie hatten es auch nicht auf Aufmerksamkeit durch Medien abgesehen, zu der es tatsächlich auch nicht kam. Aufforderungen von Sicherheitskräften, den Ort zu verlassen, hatten alle Verfolgten unverzüglich Folge geleistet. Sie waren, ohne daß einer von ihnen aufgrund seines Verhaltens es darauf, etwa mit Rücksicht auf einen erstrebten Freikauf, angelegt oder auch nur damit gerechnet hätte, sämtlich am Folgetag

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verhaftet worden, waren nach alsbaldiger, vom Angeklagten geförderter Verurteilung im beschleunigten Verfahren jeweils insgesamt fünf bis sechs Monate inhaftiert und durften anschließend die DDR verlassen.

Nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Annahme von Rechtsbeugung Jedenfalls wegen menschenrechtswidriger Bestrafung keinen Bedenken. Denn die Verhängung der Freiheitsstrafen war im gegebenen Grenzbereich des Tatbestands hier schlechthin unvertretbar (vgl. BGHSt 41, 247, 268 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10). Der Fall liegt anders als die in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8 entschiedenen Fälle.

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