Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 14.05.1997 – 3 StR 39/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ruf I:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 stR_39/97
vom
14. Mai 1997 in der Strafsache
gegen
1. Frank re aus DEE dort geboren am EEE 1967,
2. Peter KEEP aus WB, geboren am ED 585 in ”r 7
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 14. Mai 1997, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler, Dr. Boetticher, pfister als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht WW in der Verhandlung,
Staatsanwältin WB ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte GE der Verhandlung,
Justizangestellte (8 bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
EN
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom
14. August 1996, soweit es die Angeklagten FO und eetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten FEED und von dem Vorwurf, gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten PD in der Zeit von Mitte 1991 bis Juni 1993 gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelnd in 18 Einzelfällen Mengen von 1 bis 1 1/2 kg Haschisch in Venlo bei einem Dealer erworben, durch die Kuriere A@WBund Birgit Di: die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und schließlich in gs ie: zum Absatz an unbekannt gebliebene Abnehmer übernommen zu haben, freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft
hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das freisprechende Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für er-
wiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus
welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen
- zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden kön-
nen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO S§ 267 Abs. 5 Freispruch
10 m.w.Nachw.). Eine solche Darstellung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; es fehlt sogar die Feststellung, ob, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Kuriere Aras und Birgit Müller die von ihnen geschilderten Einfuhrfahrten durchge-
führt haben.
Aber auch die Würdigung der die Angeklagten belastenden Zeugenaussagen dieser Kuriere weist Lücken und damit Rechtsfehler auf. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1997 ausgeführt:
"Die Strafkammer hat ihre Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten damit begründet, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Zeugen ABB und “EB: ie Angeklagten zugunsten eines unbekannten Dritten fälschlich belastet haben. Anhaltspunkte hierfür hat sie in Ungenauigkeiten der Zeugenaussagen hinsichtlich Zeitpunkten und Häufigkeit der Treffs mit den Angeklagten gesehen, ferner in divergierenden Angaben des Zeugen A@B zu den gelieferten Haschischmengen. Auch sei der Zeugin Mein Stottern des Angeklagten rg nicht aufgefallen.
Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Die Beweiswürdigung ist lückenhaft.
Soweit die Strafkammer auf ungenaue Angaben der Zeugen Age und | zu den Treffzeiten und der Treffhäufigkeit abstellt, hätte sie die naheliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob nicht angesichts der bereits länger zurückliegenden Tatzeit Erinnerungsschwächen der Zeugen Ursache für die beanstandeten Ungenauigkeiten ihrer Aussagen sind. In diesem Zusammenhang hätte es der Feststellung früherer Angaben der Zeugen und einer Auseinandersetzung hiermit bedurft.
Auch die divergierenden Mengenangaben des Zeugen A durften nicht ohne nähere Erörterung als Hinweis für eine dem Schutz eines Dritten dienende Falschbelastung gewertet werden. Die abweichenden Angaben des Zeugen betreffen den Tatumfang und nicht die Täterschaft. Ferner zeigen die Feststellungen eine plausible Erklärung für die wechselnden Angaben des Zeugen auf. Daß die Zeugin “Mein Stottern des Angeklagten FB richt erinnert, deutet weder für sich, noch zusammen mit den vorerwähnten Umständen ohne weiteres auf die für möglich erachtete Falschbelastung hin. Würden nämlich die Bekundungen des Zeugen Ag - diese sind insoweit nicht mitgeteilt - die Sprachstörung des Angeklagten Kg bestätigen, spräche dies eher für eine Wahrnehmungs- und Erinnerungsschwäche der Zeugin MB denn für eine Falschbe-
lastung.
Im übrigen ist der Revision darin beizutreten, daß die Feststellungen keinen Anhaltspunkt für eine Falschbelastung der Angeklagten zugunsten eines Dritten bieten. Es handelt sich angesichts des mitgeteilten Beweisergebnisses lediglich um eine abstrakt-theoretische und damit außer Betracht zu lassende Möglichkeit, das Aussageverhalten der Zeugen zu würdigen (vgl. BGHR StPO S$S 261 Beweiswürdigung 5 m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an. Bei der Würdigung des
Umstandes, daß die Zeugin Birgit MP sich nicht an ein Stottern des Angeklagten K@P erinnern konnte, wäre zudem zu erörtern gewesen, daß dieser vor allem bei Aufregung stottert (UA S. 6) und daß bei der Übergabe nicht viel gesprochen worden sein soll (UA S. 8). Auch hätte sich die Strafkammer bei der Erwägung der Möglichkeit, die Kuriere hätten aus Angst die "wahren Großabnehmer" geschont und die Angeklagten zu Unrecht belastet, damit auseinandersetzen müssen, daß eine bewußt wahrheitswidrige Belastung mit einer größeren Wahrscheinlichkeit Racheakte auslösen kann, als eine
wahrheitsgemäße Angabe.
Rissing-van Saan Blauth Winkler Boetticher Pfister