Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.05.1997 – 1 StR 219/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı StR 219/97 vom
men) 7. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
Hassan K ED aus "eu seboren am GEEEED 1965 in CE (Türkei),
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 7. Mai 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Zur Aufklärungsrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Es befanden sich bei der Untersuchung am Messer Faserspuren (Bl. 178 d.A.), an dessen Klinge deutliche Blutspuren (Bl. 169 d.A.) und an den Metallteilen vor und hinter den rauhen Griffschalen bruchstückhaft ‘YPapillarleistenabbilder’ (Gutachten des Sachverständigen Nagel). Bei dieser Sachlage mußte sich dem Landgericht nicht die Annahme aufdrängen, eine Vernehmung des Sachverständigen Nagel wer-
de ergeben, das Messer sei vor Sicherstellung abgewischt
worden zumal sich dem schriftlichen Gutachten hierzu nichts
entnehmen läßt.
Schäfer Maul Brüning
Wahl Boetticher