Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.05.1997 – 1 StR 218/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 218/97 vom laser, 7. Mai 1997 PA in der Strafsache
gegen
Sebahattin v Ep sus EEE, <Jeboren am GE >55 in sm (Türkei),
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 7. Mai 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Obwohl das Landgericht zugunsten des Mitangeklagten EB angenommen hat, die Verletzung des AB durch den Angeklagten sei jenem nicht zuzurechnen, begegnet die Annahme einer (gemeinschaftlich begangenen) gefährlichen Körperverletzung durch den Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Mitglieder der vom Angeklagten aufgestellten Hilfsmannschaft hatten die gemeinsame Aufgabe, BB :usammenzuschlagen, „Personen, die Bl zu Hilfe kommen würden ... sollten ... ebenfalls zusammengeschlagen
werden“. Zu diesen Personen gehörte der Verletzte AB
da dieser den Mitangeklagten EEE von SEE wesgezogen hatte.
Schäfer Maul Brüning
Wahl Boetticher