Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 30.04.1997 – 5 StR 204/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 204/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 30. April 1997 - in der Strafsache gegen
peter HÜEEEEED zu: cam. geboren am EEE 1936 in ri
wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997 beschlossen:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Das Landgericht und die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt verjährt ist. Das Doppelte der dreijährigen Verjährungsfrist war am 28. Januar 1993 abgelaufen. Das Verfahren war also einzustellen. Ein Freispruch, wie ihn der Angeklagte begehrt, kommt nicht in Betracht, weil die vom Tatrichter ausreichend festgestellten tatsächlichen Grundlagen nicht ohne weiteres eine Freisprechung des Angeklagten rechtfertigen (BGHSt 13, 268 ff.; vgl. auch BGH NJ 1997, 35).
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28.04.1997 hat vorgelegen.
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