Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 30.04.1997 – 5 StR 152/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 30. April 1997 in der Strafsache gegen
1. Bien Von PÜEEED aus SEEN. geboren am 1962 in up (Vietnan) ,
2. Du Vven Tg aus mg. geboren am EEE 1972 in ri (Vietnan),,
wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 1996 werden nach 5 349 Abs. 2 StPo
als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Der Senat merkt an:
Das Handeln der Angeklagten war weder gerechtfertigt noch entschuldigt; denn sie hätten zur Rettung des nach ihren Vorstellungen gefangenen "up polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen können und müssen.
Die Festsetzung des "Ag" brauchte bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht ausdrücklich er-Öörtert zu werden, da es um kriminelle Aktivitäten zweier miteinander rivalisierender Gruppen ging.
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