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BGH Urteil vom 30.04.1997 – 2 StR 550/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Res

vom

30. April 1997 in der Strafsache gegen Tung Tien NEE, geboren an ME 156 in Ha,

Phoung Nguyen Tr. geboren am EB 1971 in Hg,

Toan Nguyen S WW. geboren am (EEE 157: in U 7

Tung vu TH, geboren am EEE 1970 in Hp 0

wegen Totschlags u. a.

‚te

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1997, an der teilgenommen haben:

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEREREEEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt as 0)

als Verteidiger für den Angeklagten Phoung Nguyen

Tram Rechtsanwalt EEE :.: mn

als Verteidiger für den Angeklagten Toan Nguyen Se»

Justizangestellte I)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Tung Tien Nu (im folgenden: 9) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Phuong Nguyen Tr (im folgenden: Tr wegen Körperverletzung mit To-

Die Angeklagten erheben Verfahrensrügen und beanstanden die Verletzung materiellen Rechts. Ihre Revisionen haben mit

der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde Hoang DaB vor der Wohnung des Angeklagten NED im Einvernehmen aller Beteiligten mindestens einmal auf den Kopf geschlagen, Er wurde dann in die Wohnung gebracht. Der Angeklagte Tr stellte sich vor der Wohnung als Wache auf. In der Wohnung wurde dem Hoang DB immerfort mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Im Einverständnis aller in der Wohnung Anwesenden sollte dann das Opfer in den Wald gebracht und dort getötet werden. Der Angeklagte Trggp kam noch einmal kurz in die Wohnung, um sich eine Zigarette zu holen, sah das Opfer auf dem Boden liegen und bezog dann wieder seinen Wachposten vor der Wohnung. Hoang Dep wurde nun gefesselt, sein Kopf wurde mit einem T-Shirt turbanartig umwickelt und sein Körper in einen Bettbezug gehüllt. Durch die Fesselung waren die Reflexmechanismen des Opfers erheblich beeinträchtigt. Der Angeklagte Traggp wurde dann in die Wohnung gerufen und mußte zusammen mit anderen das Opfer zu einem Auto tragen und in dessen Kofferraum legen. Die Angeklagten se und Tr fuhren mit dem Wagen weg, der etwa einen Monat später mit der Leiche im Kofferraum aufgefunden wurde.

Der Tatrichter stellt darüber hinaus fest:

"Der Tod des Hoang Df®trat durch eine Mageninhaltsaspiration bei Bedeckung der Atemöffnungen ein. Die Schläge auf den Kopf des Hoang DD führten bei ihm zu Hirnfunktionsstörungen bzw. einer Gehirnerschütterung. In Folge dessen mußte er erbrechen. Da seine Reflexmechanismen erheblich beeinträchtigt waren oder er bereits bewußtlos war, atmete er sein Erbrochenes ein und erstickte daran. Dies kann bereits geschehen sein, als der Hoang Di noch im Wohnzimmer

auf dem Boden gefesselt lag. Der Tod kann aber auch erst eingetreten sein, als er bereits im Kofferraum lag. Ein ge-

nauer Todeszeitpunkt kann nicht bestimmt werden."

Diese Feststellungen reichen zur Annahme eines Tot-

schlags nicht aus.

Der Tatvorsatz muß im Zeitpunkt der Handlung vorliegen. Einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz (dolus subsequens) gibt es nicht. Er wäre mit dem Schuldprinzip unvereinbar. Daher tritt strafrechtliche Haftung wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 452). Handlungen der Angeklagten waren die Schläge und

die. Fesselung.

: Den Urteilsgründen läßt sich - auch in ihrer Gesamtheit - nicht hinreichend entnehmen, daß die Angeklagten bereits bei den Schlägen Tötungsvorsatz - und sei es auch nur bedingten - hatten. Auch bei der Fesselung des Opfers war nach den bisherigen Feststellungen nur eine spätere Tötungshandlung vereinbart. Darüberhinaus ist nicht sicher festgestellt, daß die Fesselung des Opfers kausal für dessen Tod war. Durch die Regeln über die Behandlung eines abweichenden Kausalverlaufs läßt sich das Fehlen eines Tötungsvorsatzes

auch nicht überspielen.

Im Hinblick insbesondere auf die zahlreichen wuchtigen Schläge mit der Pistole auf den Kopf des Opfers, von denen einer die Kopfschwarte durchtrennte, lag allerdings die Annahme zumindest bedingten Tötungsvorsatzes schon bei dieser

Handlung sehr nahe. Der Tatrichter hat einen solchen für diesen Tatzeitpunkt gleichwohl nicht festgestellt.

Durch diesen Rechtsfehler wird auch die Verurteilung des Angeklagten Tr erfaßt. Da es sich um dieselbe Tat handelt, können insoweit nur einheitliche Feststellungen getroffen werden. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß die Lücken des tatrichterlichen Urteils auch den Schuldspruch bezüglich dieses Angeklagten berühren.

Hinzu kommt, daß die Verurteilung des Angeklagten Try wegen Körperverletzung mit Todesfolge auch aus anderen sach-

lich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.

Der Tatrichter hält für möglich, daß das Opfer erstickt ist, weil seine Reflexmechanismen durch die Fesselung erheblich beeinträchtigt waren. Den Urteilsgründen kann zwar entnommen werden, daß dem Angeklagten Tre klar war, daß das Opfer geschlagen wird, nicht aber, daß dieser Angeklagte wußte, daß das Opfer auch gefesselt und sein Kopf umhüllt werden würde. Dies bemerkte er erst zu einem Zeitpunkt (UA S. 16), als das Opfer möglicherweise schon tot war. In den Urteilsgründen wird bereits nicht näher dargelegt, daß der vor der Wohnung stehende Ängeklagte Tr die "massive Gewalteinwirkung" mitbekommen hat; die Zeitdauer der Befassung mit dem Opfer läßt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Gewaltintensität zu (UA S. 45). Jedenfalls hätte sich der Tatrichter dazu äußern müssen, daß auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten Tr» nicht bekannten, aber für den Todeseintritt möglicherweise kausalen Fesselung der Verwirk-

lichung des Grunddelikts gerade eine ihm eigentümliche (tat-

A

ag Ve wor

bestandsspezifische) Gefahr anhaftete, die sich im tödlichen Ausgang unmittelbar niedergeschlagen hat (vgl. zur Problematik BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 -). Allerdings liegt hier weder fern, daß den Körperverletzungshandlungen bereits selbst das Risiko eines tödlichen Ausgangs angehaftet hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96 -; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl.

§ 226 Rdn. 2) noch, daß auch dieser Erfolg grundsätzlich

vorhersehbar war.

Der Senat sieht jedoch auch insoweit davon ab, diese

Lücke des tatrichterlichen Urteils selbst zu schließen.

Sollte der neue Tatrichter Tötungsvorsatz bereits bei den Schlägen bejahen und einen solchen auch bei dem Angeklagten Tr annehmen, würde das Verschlechterungsverbot zwar einer Erhöhung der Strafe, nicht aber einer Verschär-

fung des Schuldspruchs entgegenstehen.

Jähnke Theune Niemöller Bode Rothfuß